Rechtsprechung
BFH, 07.03.2006 - I S 15/05 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,17033) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 13.10.2005 - IV S 10/05
Anhörungsrüge und Gegenvorstellung
Auszug aus BFH, 07.03.2006 - I S 15/05
Zur Beseitigung schweren Verfahrensunrechts kann in mit förmlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Entscheidungen seit dem 1. Januar 2005 nur noch die Anhörungsrüge nach § 133a FGO (davor: § 321a der Zivilprozessordnung --ZPO-- analog), sofern eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird, und im Übrigen eine Gegenvorstellung erhoben werden (Senatsbeschluss vom 29. September 2005 I B 70/05, BFH/NV 2006, 110, und BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFH/NV 2006, 199).Eine Gegenvorstellung ist statthaft, wenn ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) gerügt wird, oder geltend gemacht wird, die Entscheidung sei mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar (BFH-Beschlüsse vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32, m.w.N., und in BFH/NV 2006, 199).
- BFH, 29.09.2005 - I B 70/05
Außerordentliche Beschwerde
Auszug aus BFH, 07.03.2006 - I S 15/05
Zur Beseitigung schweren Verfahrensunrechts kann in mit förmlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Entscheidungen seit dem 1. Januar 2005 nur noch die Anhörungsrüge nach § 133a FGO (davor: § 321a der Zivilprozessordnung --ZPO-- analog), sofern eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird, und im Übrigen eine Gegenvorstellung erhoben werden (Senatsbeschluss vom 29. September 2005 I B 70/05, BFH/NV 2006, 110, und BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFH/NV 2006, 199). - BFH, 29.04.1997 - VII R 109/96
Voraussetzung des Vorliegens des Revisionsgrundes der Verletzung rechtlichen …
Auszug aus BFH, 07.03.2006 - I S 15/05
Eine Gegenvorstellung ist statthaft, wenn ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) gerügt wird, oder geltend gemacht wird, die Entscheidung sei mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar (BFH-Beschlüsse vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32, m.w.N., und in BFH/NV 2006, 199).